50) ausgewiesenen baulichen Zustands mit der seither abgebrochenen Mauer auf der Parzelle Nr. bbb als genügende Stabilisierungsmassnahme für die L-Stützmauer ausscheidet. Einerseits geht aus einem Vergleich der erwähnten Pläne mit der vom Experten in Beilage 5 zum Gutachten aufgezeichneten, genügend dimensionierten unteren Stützmauer hervor, dass die vormalige untere Mauer zu nahe an der Grenze zur Parzelle Nr. aaa positioniert war, um eine genügende Hinterfüllung zu gewährleisten, die den Erddruck aus der L-Stütz- mauer aufnehmen konnte. Andererseits ist unbekannt, ob die frühere Mauer die vom Experten empfohlene Fundamentstärke aufwies.