Eine Unterfangung liesse sich ausschliesslich auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin realisieren. Die Nachbarparzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer müsste dafür nicht in Anspruch genommen werden (Gutachten, S. 7). Eine zweite mögliche Sicherungsmassnahme bestünde in der Errichtung einer neuen unteren Stützmauer (gemäss Beilage 5), die laut Experte so zu dimensionieren wäre, dass sie bis zur oberen L-Stützmauer hinterfüllt werden und den zusätzlichen Erddruck aus der L-Stützmauer aufnehmen könnte. Um den Aushub für die neue Stützmauer zu erstellen, wären Bauhilfsmassnahmen zur Sicherung der L-Stützmauer erforderlich, wobei eine - 10 -