Als mögliche Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der L-Stütz- mauer beschreibt der Experte auf S. 6 f. des Gutachtens drei Varianten. Eine vierte von ihm in seinen Schlussbemerkungen auf S. 9 des Gutachtens angeführte und als vernünftigste und zweckmässigste Lösung bezeichnete Variante (eine neue Stützmauer auf die ganze Höhe des Geländesprungs von 1,7 m) fällt schon aus baurechtlichen Gründen ausser Betracht, weil § 35 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Q. vom 4. September 2013 für Stützmauern mit einer Höhe über 1 m eine Staffelung und Rückversetzung von der Grenze um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm vorschreibt.