ben, deren Tragsicherheit sich ohne Kenntnis der Fundamentabmessungen und der Bewehrung nicht abschliessend beurteilen lasse. Immerhin treffe es nicht zu, dass die untere Betonmauer – wie vom Beschwerdeführer 1 und seinem Rechtsvertreter am Augenschein vom 24. November 2022 angeführt (vgl. dazu das Protokoll des Augenscheins vom 24. November 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 4 und 16) – gar nicht armiert sei und daher keine statische Funktion aufweise. Die Betonmauer sei offensichtlich errichtet worden, um den Geländesprung zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb aufzunehmen, womit eine statische Funktion klar gegeben sei.