2. 2.1. Zwecks der vom Bundesgericht angeordneten weiteren Sachverhaltsabklärungen hat das Verwaltungsgericht zur Frage der Standfestigkeit bzw. von möglichen (baulichen) Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei einem Bauingenieur in Auftrag gegeben. Der damit beauftragte Bauingenieur I. gelangte in seinem Gutachten vom 30. März 2023 im Wesentlichen zum Schluss, dass die Standfestigkeit der L-Stützmauer im derzeitigen baulichen Zustand (längerfristig) zumindest im östlichen Bereich nicht gewährleistet sei, sich aber mit baulichen (Sicherungs- )Massnahmen herstellen lasse.