die auf den erwähnten Karten ("Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 [Vorakten, act. 50]) orange eingezeichnete Linie des aktuellen Terrains massgebend sei. Da zur Beantwortung der entsprechenden Fragen weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien, sei die Sache in diesem Sinne zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. -8-