Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) habe nicht geprüft, ob die Bewilligung in der genannten Weise unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden könne. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) – ohne die Höhen- und Abstandsvorschriften zu verletzen – geeignete Massnahmen für die Herstellung der Standfestigkeit der (oberen) Stützmauer ergreifen könnte, wenn für deren Höhe bzw. das "niedriger gelegene Terrain" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a der Allgemeinen Bauverordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; SAR 713.111]) die auf den erwähnten Karten ("Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 [Vorakten, act.