Von Auflagen abhängig zu machen wäre die Bewilligungserteilung hingegen, soweit die Umsetzung von Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der Stützmauer ausschliesslich vom Willen der Beschwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) abhänge. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) habe nicht geprüft, ob die Bewilligung in der genannten Weise unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden könne.