6.3 mit Hinweis). Von Bedingungen abhängig zu machen wäre die Bewilligung gegebenenfalls, soweit die Umsetzung von Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der Stützmauer auf der Parzelle der Beschwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) auch von den Beschwerdegegnern (hier: Beschwerdeführer) abhänge. Von Auflagen abhängig zu machen wäre die Bewilligungserteilung hingegen, soweit die Umsetzung von Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der Stützmauer ausschliesslich vom Willen der Beschwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) abhänge.