Folglich sei die Beschwerde insoweit, als damit eine uneingeschränkte Erteilung der Baubewilligung (für die L-Stützmauer) verlangt werde, abzuweisen. Soweit eine (Wieder-)Herstellung der Standfestigkeit der Mauer unter Einhaltung der massgebenden Vorschriften möglich sein sollte, könnte jedoch die Bewilligung unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden. Ob dies der Fall sei, sei im Sinne des Verwaltungsrechts geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] zu prüfen (vgl. Urteil 1C_619/2017 vom 29. August 2018, Erw. 6.3 mit Hinweis).