Dort erwog das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht angesichts des verbindlich festgestellten Neigungsverhältnisses (des freiliegenden Erdreichs unterhalb der L-Stützmauer) von 6,5:3 ohne in Willkür zu verfallen habe annehmen dürfen, dass bei der streitbetroffenen Stützmauer die Standfestigkeit im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) aktuell nicht gegeben sei. Folglich sei die Beschwerde insoweit, als damit eine uneingeschränkte Erteilung der Baubewilligung (für die L-Stützmauer) verlangt werde, abzuweisen.