Mit den erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen sind dabei die Ausführungen in Erw. 7.3.2 des bundesgerichtlichen Urteils angesprochen. Dort erwog das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht angesichts des verbindlich festgestellten Neigungsverhältnisses (des freiliegenden Erdreichs unterhalb der L-Stützmauer) von 6,5:3 ohne in Willkür zu verfallen habe annehmen dürfen, dass bei der streitbetroffenen Stützmauer die Standfestigkeit im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) aktuell nicht gegeben sei.