8. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2022 wurde am gerichtlichen Fragenkatalog festgehalten und dieser um zwei Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin bereinigt. Zudem wurde der angefragte Experte antragsgemäss um Bestätigung gebeten, dass er mit keiner der Parteien und deren Rechtsvertreter persönlich oder geschäftlich verbunden sei und kein anderweitiger Ausstandsgrund bestehe. 9. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte G. dem Verwaltungsgericht mit, dass er den Rechtsvertreter des Gemeinderats Q. persönlich kenne und daher den Gutachterauftrag entgegen telefonischer Vorabsprache mit dem instruierenden Verwaltungsrichter nicht annehmen könne.