6. Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies der instruierende Verwaltungsrichter das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ab und setzte die Verfahrensbeteiligten davon in Kenntnis, dass zu Fragen rund um die Stabilität der L-Stützmauer ("oberen Stützmauer") auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin ein Gutachten beim Bauingenieur G., H. AG, T., in Auftrag gegeben werde, zu dessen Person sowie zum Fragenkatalog des Gerichts sich die Parteien äussern könnten. 7. Mit Eingaben vom 5. April 2022 und 27. April 2022 beantragten die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführer Ergänzungsfragen. Die Beschwerdeführer kritisierten ausserdem den Fragenkatalog des Gerichts.