4. In separaten Stellungnahmen vom 28. Januar 2022 lehnten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q. eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (bis zum von der Beschwerdegegnerin in einem anderen Verfahren [Rechtsverweigerungsbeschwerde] beantragten rechtskräftigen Entscheid der Gemeinde Q. über die rechtskonforme Wiederherstellung der Grenzverhältnisse entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. aaa und bbb) als nicht zielführend und nicht prozessökonomisch ab. 5. Mit Eingabe vom 9. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführer zu neuen Vorbringen in der Duplik der Beschwerdegegnerin sowie zur Stellungnahme des BVU vom 28. Januar 2022.