2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdeführerin (ausmachend Fr. 3'000.--) und zu einem Viertel den Beschwerdegegnern (ausmachend Fr. 1'000.--) auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. [Mitteilung] E. 1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 gab der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien Gelegenheit, sich im Nachgang zum bundesgerichtlichen Urteil vom 30. Juni 2021 zum Fortgang des Verfahrens zu äussern und Anträge zu stellen.