2. Auf eine Meldung seitens der Nachbarn B. und A. (Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. bbb) führte der Bauverwalter der Gemeinde Q. am 29. April 2016 eine Bauabnahme durch. Dabei stellte er fest, dass die auf der Parzelle Nr. aaa errichtete Stützmauer anstelle des bewilligten Abstandes von 80 cm zur Grenze zur Parzelle Nr. bbb lediglich einen solchen von 30 cm einhielt. Infolgedessen verlangte er von der Bauherrschaft die Einreichung aktualisierter Pläne zur Stützmauer.