A. 1. Am 25. Juli 2012 reichte C. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für eine auf ihrer Parzelle Nr. aaa situierte, angewinkelte Stützmauer mit einer Länge von 15 m entlang der Grenze zur Parzelle Nr. bbb (im Norden) und einer solchen von 10 m entlang der Parzelle Nr. ccc (im Westen) ein (Baugesuchs-Nr. 2012-45). Der Gemeinderat bewilligte das Bauvorhaben an der Sitzung vom 24. September 2012. Eine Abnahme des im Frühjahr 2013 fertiggestellten Bauwerks erfolgte mangels Anzeige der Fertigstellung durch die Bauherrschaft zunächst nicht.