Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.254 / sr / jb (BVURA.18.123) Art. 95 Urteil vom 30. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Steiger Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A. führer 1 Beschwerde- B. führerin 2 beide vertreten durch lic. iur. Daniel Hauser, Rechtsanwalt, Bahnhofplatz 1, Postfach, 5400 Baden gegen Beschwerde- C. gegnerin vertreten durch lic. iur. Roman Zeller, Advokat, Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal und Vorinstanzen Gemeinderat Q. vertreten durch lic. iur. Niklaus Brändli, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung; Bundesgerichtsentscheid vom 30. Juni 2021 Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 29. Oktober 2019 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 25. Juli 2012 reichte C. beim Gemeinderat Q. ein Baugesuch für eine auf ihrer Parzelle Nr. aaa situierte, angewinkelte Stützmauer mit einer Länge von 15 m entlang der Grenze zur Parzelle Nr. bbb (im Norden) und einer solchen von 10 m entlang der Parzelle Nr. ccc (im Westen) ein (Baugesuchs-Nr. 2012-45). Der Gemeinderat bewilligte das Bauvorhaben an der Sitzung vom 24. September 2012. Eine Abnahme des im Frühjahr 2013 fertiggestellten Bauwerks erfolgte mangels Anzeige der Fertigstellung durch die Bauherrschaft zunächst nicht. 2. Auf eine Meldung seitens der Nachbarn B. und A. (Miteigentümer der benachbarten Parzelle Nr. bbb) führte der Bauverwalter der Gemeinde Q. am 29. April 2016 eine Bauabnahme durch. Dabei stellte er fest, dass die auf der Parzelle Nr. aaa errichtete Stützmauer anstelle des bewilligten Abstandes von 80 cm zur Grenze zur Parzelle Nr. bbb lediglich einen solchen von 30 cm einhielt. Infolgedessen verlangte er von der Bauherrschaft die Einreichung aktualisierter Pläne zur Stützmauer. Auf erneute Intervention der Eigentümer der Parzelle Nr. bbb forderte der Gemeinderat respektive der von ihm damit beauftragte Bauverwalter später von der Bauherrschaft auch noch die Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs samt bereinigter Pläne. Ein solches wurde am 11. Oktober 2017 eingereicht (Baugesuchs-Nr. 12-45-1), am 19. Oktober 2017 publiziert und vom 19. Oktober bis 17. November 2017 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben B. und A. eine Einwendung. 3. An der Sitzung vom 15. Januar 2018 bewilligte der Gemeinderat die auf der Parzelle Nr. aaa errichtete Stützmauer und wies die Einwendung von B. und A. ab. B. Die dagegen erhobene Beschwerde von B. und A. vom 19. Februar 2018 wies das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 ab. C. Auf Weiterzug seitens B. und A. hob das Verwaltungsgericht den Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, vom 29. Oktober 2019 sowie die Baubewilligung der Gemeinde Q. vom 15. Januar 2018 mit Urteil WBE.2019.407 vom 23. November 2020 auf. -3- D. Dagegen liess C. am 14. Januar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichen, dessen I. öffentlich- rechtliche Abteilung am 30. Juni 2021 den folgenden Entscheid fällte (1C_28/2021): 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungs- gerichts des Kantons Aargau vom 23. November 2020 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklä- rungen sowie neuem Entscheid (inkl. den entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen) an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden zu drei Vierteln der Beschwer- deführerin (ausmachend Fr. 3'000.--) und zu einem Viertel den Beschwer- degegnern (ausmachend Fr. 1'000.--) auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgericht- liche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 4. [Mitteilung] E. 1. Mit Verfügung vom 19. Juli 2021 gab der instruierende Verwaltungsrichter den Parteien Gelegenheit, sich im Nachgang zum bundesgerichtlichen Ur- teil vom 30. Juni 2021 zum Fortgang des Verfahrens zu äussern und An- träge zu stellen. 2. Davon machten sowohl die Beschwerdeführer (B. und A.) als auch die Beschwerdegegnerin (C.) mit Eingaben vom 26. August 2021 (Beschwerdeführer) und 22. Oktober 2021 (Beschwerdegegnerin), Repliken vom 12. November 2021 (Beschwerdeführer) und 10. Dezember 2021 (Beschwerdegegnerin) sowie Dupliken vom 28. Januar 2022 (Beschwerdeführer) und 25. Februar 2022 (Beschwerdegegnerin) Gebrauch. 3. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2021 wurde allen Verfahrens- beteiligten Gelegenheit gegeben, sich zum Sistierungsgesuch der Be- schwerdegegnerin in der Replik vom 10. Dezember 2021 zu äussern. -4- 4. In separaten Stellungnahmen vom 28. Januar 2022 lehnten das BVU, Rechtsabteilung, und der Gemeinderat Q. eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens (bis zum von der Beschwerdegegnerin in einem anderen Verfahren [Rechtsverweigerungsbeschwerde] beantragten rechtskräftigen Entscheid der Gemeinde Q. über die rechtskonforme Wiederherstellung der Grenzverhältnisse entlang der gemeinsamen Grenze zwischen den Grundstücken Nrn. aaa und bbb) als nicht zielführend und nicht prozessökonomisch ab. 5. Mit Eingabe vom 9. März 2022 äusserten sich die Beschwerdeführer zu neuen Vorbringen in der Duplik der Beschwerdegegnerin sowie zur Stel- lungnahme des BVU vom 28. Januar 2022. 6. Mit Verfügung vom 15. März 2022 wies der instruierende Verwaltungsrich- ter das Sistierungsgesuch der Beschwerdegegnerin ab und setzte die Ver- fahrensbeteiligten davon in Kenntnis, dass zu Fragen rund um die Stabilität der L-Stützmauer ("oberen Stützmauer") auf der Parzelle Nr. aaa der Be- schwerdegegnerin ein Gutachten beim Bauingenieur G., H. AG, T., in Auftrag gegeben werde, zu dessen Person sowie zum Fragenkatalog des Gerichts sich die Parteien äussern könnten. 7. Mit Eingaben vom 5. April 2022 und 27. April 2022 beantragten die Be- schwerdegegnerin und die Beschwerdeführer Ergänzungsfragen. Die Be- schwerdeführer kritisierten ausserdem den Fragenkatalog des Gerichts. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Mai 2022 wurde am gerichtlichen Fragen- katalog festgehalten und dieser um zwei Ergänzungsfragen der Beschwer- degegnerin bereinigt. Zudem wurde der angefragte Experte antragsge- mäss um Bestätigung gebeten, dass er mit keiner der Parteien und deren Rechtsvertreter persönlich oder geschäftlich verbunden sei und kein ander- weitiger Ausstandsgrund bestehe. 9. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 teilte G. dem Verwaltungsgericht mit, dass er den Rechtsvertreter des Gemeinderats Q. persönlich kenne und daher den Gutachterauftrag entgegen telefonischer Vorabsprache mit dem instruierenden Verwaltungsrichter nicht annehmen könne. 10. Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2022 wurde I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R., als Experte benannt und den Verfahrensbeteiligten zur -5- Person des Gutachters das rechtliche Gehör gewährt, unter Hinweis darauf, dass der Experte vor Ort instruiert und das Teilnahmerecht der Parteien gewährleistet werde. Zu gegebener Zeit folge die Vorladung zu einem Augenschein. Der Kostenrahmen für das Gutachten wurde einstweilen auf Fr. 5'000.00 festgelegt. 11. Nachdem die Verfahrensbeteiligten keine Einwände gegen I. als Gutachter erhoben, wurde dieser mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2022 als Experte eingesetzt, mit der Erstattung des Gutachtens und der Beantwortung des bereinigten Fragenkatalogs beauftragt, mit den Akten bedient und in Pflicht genommen (Hinweis auf die Strafbarkeit eines fal- schen Gutachtens und einer Verletzung des Amtsgeheimnisses). Gleich- zeitig wurden die Verfahrensbeteiligten zum bereits angekündigten Augen- schein vor Ort mit Instruktion des Experten am 24. November 2022 vorge- laden. 12. An der Augenscheinsverhandlung vom 24. November 2022 nahmen die Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin und eine Delegation des Ge- meinderats Q. samt Gemeindeschreiber, je in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, ein Mitarbeiter der externen Bauverwaltung der Gemeinde Q. sowie der Experte I. teil. Das BVU, Rechtsabteilung, hatte sich vorgängig von der Teilnahme am Augenschein abgemeldet. Der Experte machte sich dabei ein Bild der Situation vor Ort und klärte mit Fragen an die Anwesenden den für die Begutachtung der Stabilität der L-Stützmauer erforderlichen Sachverhalt ab. 13. Unter Bezugnahme auf den Augenschein vom 24. November 2022 sowie die Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2022, mit welcher den Partei- en eine Nachfrist für die Einreichung sachdienlicher Unterlagen angesetzt worden war, reichte die Beschwerdegegnerin am 27. Dezember 2022 ein Technisches Produkteblatt zu den für die L-Stützmauer auf ihrem Grund- stück verwendeten Winkelplatten sowie eine Skizze des ausführenden Gar- tenbauunternehmens zur Fundation und Hinterfüllung der L-Stützmauer ein. Ein in den Akten (Baubewilligungsverfahren betreffend den Neubau des Einfamilienhauses auf der Parzelle Nr. aaa) erwähntes geologisches Gutachten zur Standsicherheit der dortigen Baugrube, welches über die Beschaffenheit des Baugrunds auf diesem Grundstück Auskunft geben könnte, wurde auf entsprechende Aufforderung des instruierenden Verwal- tungsrichters mit Verfügung vom 5. Januar 2023 nicht beigebracht. Mit Ein- gabe vom 12. Januar 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass damals auf die Einholung eines geologischen Gutachtens verzichtet worden sei. -6- 14. Mit Instruktionsverfügung vom 14. März 2023 wurde den Verfahrensbetei- ligten die Honorarofferte des Experten vom 28. Februar 2023 über einen Betrag von Fr. 11'974.10 sowie die vom Experten angefertigte Skizze mit Querschnitt des Grenzbereichs zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb zur Kenntnisnahme zugestellt. 15. Mit Eingabe vom 16. März 2023 beantragten die Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegnerin Frist für die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'000.00 für die Durchführung der Expertise anzusetzen sei. Die- ses Gesuch wies der instruierende Verwaltungsrichter mit Verfügung vom 22. März 2023 ab. 16. Am 30. März 2023 erstatte I. sein Gutachten zur Stabilität der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa, worin er im Wesentlichen zum Schluss gelangte, dass die Stabilität im Ist-Zustand nicht hinreichend gewährleistet sei, aber mit den von ihm präsentierten baulichen Massnahmen hergestellt werden könne. 17. Mit Eingaben vom 4. Mai 2023 (Beschwerdeführer) und 30. Mai 2023 (Be- schwerdegegnerin) nahmen die Parteien zum Gutachten Stellung. Der Rechtsvertreter des Gemeinderats Q. verzichtete mit Schreiben vom 5. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Das BVU, Rechtsabteilung, liess sich nicht vernehmen. 18. Mit Eingabe vom 12. Juni 2022 machte die Beschwerdegegnerin Gegen- bemerkungen zur Eingabe der Beschwerdeführer vom 4. Mai 2023. F. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. August 2023 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Mit bundesgerichtlichem Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021, Dispositiv- Ziffer 1, wurde der Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.407 vom 23. November 2020 aufgehoben und die Sache mit der verbindlichen Wei- -7- sung ans Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weitere Sachverhaltsabklä- rungen im Sinne der Erwägungen vorzunehmen und alsdann neu zu ent- scheiden (inklusive Kostenverlegung). Mit den erforderlichen weiteren Sachverhaltsabklärungen sind dabei die Ausführungen in Erw. 7.3.2 des bundesgerichtlichen Urteils angesprochen. Dort erwog das Bundesgericht, dass das Verwaltungsgericht angesichts des verbindlich festgestellten Neigungsverhältnisses (des freiliegenden Erdreichs unterhalb der L-Stützmauer) von 6,5:3 ohne in Willkür zu ver- fallen habe annehmen dürfen, dass bei der streitbetroffenen Stützmauer die Standfestigkeit im Sinne von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) aktuell nicht gegeben sei. Folglich sei die Beschwerde in- soweit, als damit eine uneingeschränkte Erteilung der Baubewilligung (für die L-Stützmauer) verlangt werde, abzuweisen. Soweit eine (Wieder-)Her- stellung der Standfestigkeit der Mauer unter Einhaltung der massgebenden Vorschriften möglich sein sollte, könnte jedoch die Bewilligung unter Bedin- gungen und/oder Auflagen erteilt werden. Ob dies der Fall sei, sei im Sinne des Verwaltungsrechts geltenden Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] zu prüfen (vgl. Urteil 1C_619/2017 vom 29. August 2018, Erw. 6.3 mit Hinweis). Von Be- dingungen abhängig zu machen wäre die Bewilligung gegebenenfalls, so- weit die Umsetzung von Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der Stützmauer auf der Parzelle der Beschwerdeführerin (hier: Beschwer- degegnerin) auch von den Beschwerdegegnern (hier: Beschwerdeführer) abhänge. Von Auflagen abhängig zu machen wäre die Bewilligungser- teilung hingegen, soweit die Umsetzung von Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der Stützmauer ausschliesslich vom Willen der Be- schwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) abhänge. Die Vorinstanz (Verwaltungsgericht) habe nicht geprüft, ob die Bewilligung in der genann- ten Weise unter Bedingungen und/oder Auflagen erteilt werden könne. Insbesondere habe sie nicht abgeklärt, ob die Beschwerdeführerin (hier: Beschwerdegegnerin) – ohne die Höhen- und Abstandsvorschriften zu ver- letzen – geeignete Massnahmen für die Herstellung der Standfestigkeit der (oberen) Stützmauer ergreifen könnte, wenn für deren Höhe bzw. das "niedriger gelegene Terrain" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. a der Allge- meinen Bauverordnung zum Baugesetz vom 23. Februar 1994 (ABauV; SAR 713.111]) die auf den erwähnten Karten ("Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 [Vorakten, act. 50]) orange eingezeichnete Linie des aktuellen Terrains massgebend sei. Da zur Beantwortung der entsprechenden Fragen weitere Sachverhaltsabklärungen notwendig seien, sei die Sache in diesem Sinne zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. -8- 2. 2.1. Zwecks der vom Bundesgericht angeordneten weiteren Sachverhaltsabklä- rungen hat das Verwaltungsgericht zur Frage der Standfestigkeit bzw. von möglichen (baulichen) Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin ein Gutachten bei einem Bauingenieur in Auftrag gegeben. Der damit beauf- tragte Bauingenieur I. gelangte in seinem Gutachten vom 30. März 2023 im Wesentlichen zum Schluss, dass die Standfestigkeit der L-Stützmauer im derzeitigen baulichen Zustand (längerfristig) zumindest im östlichen Bereich nicht gewährleistet sei, sich aber mit baulichen (Sicherungs- )Massnahmen herstellen lasse. Im östlichen Bereich liege der Baugrund unterhalb der L-Stützmauer völlig frei ("loses Erdreich") und die Böschung unterhalb des Fundaments sei sehr steil (siehe Beilage 1). Offensichtlich stehe die Böschung im heutigen Zustand, was aufgrund deren Steilheit nur mit dem Vorhandensein einer Kohäsion möglich sei (Gutachten, S. 5). Die Kohäsion bestimme neben dem Reibungswinkel die Festigkeit des Bodens, die als Scherfestigkeit be- zeichnet werde. Bei körnigen Böden ohne Tonanteile (z.B. saubere Kiese und Sande) werde die Scherfestigkeit in der Regel einzig durch Reibung erzeugt; bei bindigen Böden mit Tonanteilen (z.B. Lehme) sorge zusätzlich die Kohäsion für den inneren Zusammenhalt der Bodenteilchen. Da im vor- liegenden Fall kein geotechnisches Gutachten zur Beschaffenheit des Bau- grundes auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb vorliege und der Baugrund durch den Bau von Stützmauern zum Teil auch gestört worden sei, sei für die Kohäsion dennoch nur ein vorsichtiger Wert einzusetzen. Bei der Di- mensionierung von Stützmauern werde die Kohäsion üblicherweise ver- nachlässigt. Ferner könne nicht davon ausgegangen werden, dass die im Grenzbereich der Parzellen Nrn. aaa und bbb heute noch vorhandene Kohäsion dauerhaft bestehen bleibe (Erosion, Feuchtigkeitsverhältnisse etc.) (Gutachten, S. 4 f.). Mit vorsichtig gewählten Bodenkennwerten (Rei- bungswinkel und Kohäsion) könne keine normgemässe Sicherheit nachge- wiesen werden. Zudem werde die heute noch vorhandene, rechnerisch zu kleine Sicherheit durch Erosionserscheinungen weiter reduziert. Insofern seien Sicherungsmassnahmen erforderlich (Gutachten, S. 5). Günstiger sei die Stabilität im westlichen Bereich zu beurteilen, da der Raum zwischen der unteren Betonmauer (auf der Parzelle Nr. bbb) und dem Fundament der L-Stützmauer aufgefüllt sei (siehe Beilage 2). Zumin- dest in der obersten Schicht sei die Auffüllung mit grobem Schotter ausge- führt, womit die Böschungsoberfläche gesichert sei. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass auch die Stabilität der L-Stützmauer mit normgemässer Sicherheit gewährleistet sei. Die Grundbruchsicherheit der L-Stützmauer sei nur mit einer Stützwirkung der unteren Betonmauer gege- -9- ben, deren Tragsicherheit sich ohne Kenntnis der Fundamentabmessun- gen und der Bewehrung nicht abschliessend beurteilen lasse. Immerhin treffe es nicht zu, dass die untere Betonmauer – wie vom Beschwerdefüh- rer 1 und seinem Rechtsvertreter am Augenschein vom 24. November 2022 angeführt (vgl. dazu das Protokoll des Augenscheins vom 24. Novem- ber 2022 [nachfolgend: Protokoll], S. 4 und 16) – gar nicht armiert sei und daher keine statische Funktion aufweise. Die Betonmauer sei offensichtlich errichtet worden, um den Geländesprung zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb aufzunehmen, womit eine statische Funktion klar gegeben sei. Nach seiner Einschätzung (des Experten) könne die Stabilität schon mit einem relativ kleinen Fundament und mit geringer Wand- und Fundamentbewehrung nachgewiesen werden (Gutachten, S. 6). Als mögliche Massnahmen zur Herstellung der Standfestigkeit der L-Stütz- mauer beschreibt der Experte auf S. 6 f. des Gutachtens drei Varianten. Eine vierte von ihm in seinen Schlussbemerkungen auf S. 9 des Gutach- tens angeführte und als vernünftigste und zweckmässigste Lösung be- zeichnete Variante (eine neue Stützmauer auf die ganze Höhe des Gelän- desprungs von 1,7 m) fällt schon aus baurechtlichen Gründen ausser Be- tracht, weil § 35 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Q. vom 4. September 2013 für Stützmauern mit einer Höhe über 1 m eine Staffelung und Rückversetzung von der Grenze um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm vorschreibt. Mit der ersten Variante der Unterfangung (gemäss Beilage 4) würden die Kräfte aus der bestehenden L-Stützmauer abgenommen und erst unterhalb der Terrainkote der unterliegenden Parzelle Nr. bbb an den Baugrund ab- gegeben. Die Ausführung der Unterfangung müsste in einzelnen kleinen Etappen erfolgen (Gutachten, S. 6). Eine Unterfangung, wenn auch in et- was geringeren Dimensionen (gemäss Beilage 7), würde der Experte im Übrigen auch dann als notwendig erachten, wenn auf der Parzelle Nr. bbb nach wie vor das in den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) als grüne Linie gekennzeichnete gewachsene Terrain bestünde oder allenfalls wiederhergestellt würde. Eine Unterfangung liesse sich ausschliesslich auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin realisieren. Die Nachbarparzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer müsste dafür nicht in Anspruch genommen werden (Gutachten, S. 7). Eine zweite mögliche Sicherungsmassnahme bestünde in der Errichtung einer neuen unteren Stützmauer (gemäss Beilage 5), die laut Experte so zu dimensionieren wäre, dass sie bis zur oberen L-Stützmauer hinterfüllt werden und den zusätzlichen Erddruck aus der L-Stützmauer aufnehmen könnte. Um den Aushub für die neue Stützmauer zu erstellen, wären Bau- hilfsmassnahmen zur Sicherung der L-Stützmauer erforderlich, wobei eine - 10 - Unterfangung im Vordergrund stehe (Gutachten, S. 6). Aus diesen Ausfüh- rungen des Gutachters ergibt sich auch gleich, dass die von der Beschwer- degegnerin favorisierte Variante der blossen Wiederherstellung des vorbe- stehenden, in den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) ausgewiesenen baulichen Zu- stands mit der seither abgebrochenen Mauer auf der Parzelle Nr. bbb als genügende Stabilisierungsmassnahme für die L-Stützmauer ausscheidet. Einerseits geht aus einem Vergleich der erwähnten Pläne mit der vom Ex- perten in Beilage 5 zum Gutachten aufgezeichneten, genügend dimensio- nierten unteren Stützmauer hervor, dass die vormalige untere Mauer zu nahe an der Grenze zur Parzelle Nr. aaa positioniert war, um eine genü- gende Hinterfüllung zu gewährleisten, die den Erddruck aus der L-Stütz- mauer aufnehmen konnte. Andererseits ist unbekannt, ob die frühere Mau- er die vom Experten empfohlene Fundamentstärke aufwies. Eine neue un- tere Stützmauer zur Stabilisierung der darüber liegenden L-Stützmauer müsste sich auf jeden Fall an den Ausführungsempfehlungen des Experten und nicht an einem unbekannten Vorzustand orientieren. Zu diesen Emp- fehlungen gehört auch, dass die neue Stützmauer (wiederum) auf der Par- zelle Nr. bbb der Beschwerdeführer errichtet werden müsste (Gutachten, S. 7, samt Beilage 5). Klar ungenügend für die Stabilisierung der L-Stütz- mauer ist aus gutachterlicher Sicht die von den Beschwerdeführern zwischenzeitlich im östlichen Bereich errichtete "Mauer" aus Betonelemen- ten, die nach Einschätzung des Experten keine statische Funktion aufweist, sondern nur dem erklärten Ziel der Beschwerdeführer dient, das Ab- bröckeln des losen Erdreichs auf ihre Parzelle zu verhindern (Gutachten, S. 7 und 8, und Protokoll, S. 4). Die Mauer aus Betonelementen müsste folglich durch ein tragfähigeres Mauerwerk ersetzt werden, nachdem sie sich für eine Verstärkung nicht eignet. Ohne diese Massnahme würde auch eine Erdanschüttung zwischen der bestehenden Elementmauer und der L-Stützmauer nicht zur erforderlichen Stabilität führen (Gutachten, S. 8). Als dritte mögliche Sicherungsmassnahme schlägt der Experte schliesslich eine Erdanschüttung/Böschung (gemäss Beilage 6) vor, die das Erdreich unter der oberen L-Stützmauer stützen und dadurch die erforderliche Sta- bilität gewährleisten würde. Dafür wäre geeignetes Schüttmaterial zu ver- wenden (Gutachten, S. 6). Die Böschung müsste rund 1,15 m hoch und mit einer maximalen Neigung von 2:3 erstellt werden, woraus eine Böschungs- breite von 1,75 m resultieren würde, wovon rund 30 cm auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin und rund 1,45 m auf der Parzelle der Beschwerdeführer zu liegen kämen (Gutachten, S. 8, und Beilage 6). Der Experte bezeichnet diese Variante allerdings als Minimallösung, mit wel- cher die Frosttiefe bei der Fundation der L-Stützmauer nicht eingehalten würde. Um diese einzuhalten, müsste die Böschung entsprechend erhöht werden, wodurch sie bei gleichbleibendem Neigungsverhältnis mehr Platz auf der Parzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer beanspruchen würde (Gutachten, S. 6). Wird die Frosttiefe, die nach den Regeln der Baukunde - 11 - das Fundationsniveau von Bauwerken vorgibt und gemäss Experte 80 cm beträgt, nicht eingehalten, kann es durch Eisbildung zu Hebungen und ent- sprechenden Verformungen kommen. Auf die Stabilität der Bauwerke habe dies in der Regel keinen Einfluss. Bei bindigen (tonhaltigen) Böden könne aber durch die Veränderung des Wasserhaushalts (insbesondere beim Auftauen) die Scherfestigkeit (= Festigkeit des Bodens) reduziert werden (Gutachten, S. 5). Insofern scheint die Nichteinhaltung der Frosttiefe jeden- falls bei bindigen Böden schon einen gewissen Einfluss auf die Stabilität eines Bauwerks zu haben. 2.2. Die oben wiedergegebenen Ausführungen und Einschätzungen des Gut- achters sind für das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar und nichts was die Parteien vorbringen, lässt Zweifel an der Richtigkeit der Schlussfolgerungen im Gutachten aufkommen. An de- ren Verlässlichkeit vermag aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Experte einleitend einschränkend fest- hielt und im Sinne der wünschenswerten Transparenz offenlegte, es sei in der gegebenen Situation unmöglich, wissenschaftlich präzise Aussagen zur Stabilität bzw. vorhandenen Sicherheit zu machen. Seine Angaben – so der Experte – beruhten auf einer Einschätzung der angetroffenen Ver- hältnisse und rechnerischen Abschätzungen der Sicherheiten aufgrund von Rückrechnungen und Erfahrungswerten hinsichtlich der vorhandenen Bo- denkennwerte (Reibungswinkel, Kohäsion und Feuchtraumgewicht) (Gut- achten, S. 5). In diesem Zusammenhang gilt es auch noch zu erwähnen, dass der Gutachter beim Augenschein vom 24. November 2022 eine Son- dierung in Form eines Baggerschlitzes thematisierte, um genauere Kennt- nisse über den Baugrund und das Fundament der L-Stützmauer zu erhal- ten. Eine solche Bodenuntersuchung stiess jedoch aus Verhältnismässig- keitsgründen nicht auf die Zustimmung der Parteien (Protokoll, S. 17). Bei der Fundation der L-Stützmauer konnte der Experte immerhin die vom Gartenbauunternehmen der Beschwerdegegnerin angegebenen Kennzah- len (vgl. dazu die Beilage 2 der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 27. Dezember 2022) übernehmen. Insofern sind gewisse, durch fehlende genaue Baugrundkenntnisse bedingte Unsicherheiten bei der Beurteilung der Stabilität der L-Stützmauer und der notwendigen Massnahmen zur Her- stellung der Stabilität hinzunehmen und es ist darauf abzustellen, dass die Verhältnisse im Grenzbereich zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb zumindest im östlichen Bereich auf längere Sicht nicht stabil sind, aber mit den vom Gutachter aufgezeigten baulichen Massnahmen für die erforderli- che Stabilität der L-Stützmauer gesorgt werden kann. 3. 3.1. Als eindeutig am wenigsten geeignete Massnahme erscheint dabei auch aufgrund der Ausführungen des Experten, mithin aus technischen Gründen - 12 - ganz klar eine Erdanschüttung/Böschung, die relativ viel Land auf der Par- zelle Nr. bbb beanspruchen würde, vor allem bei Einhaltung der Frosttiefe. In diesem Fall müsste die Böschung allenfalls noch weiter erhöht werden, mit Auswirkungen auf die Böschungsbreite, die gemäss Beilage 6 zum Gut- achten grösstenteils auf das Terrain der Parzelle Nr. bbb entfiele. Mit Rücksicht auf den Verlauf des gewachsenen Terrains (grün gestrichelte Linie) und des vorbestehenden bzw. "aktuellen" Terrains (orange Linie) ge- mäss den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) liesse sich eine derartige (neuartige) Böschung gegenüber den erklärtermassen nicht ausführungswilligen Beschwerdeführern kaum als baupolizeiliche Wiederherstellungs- oder Restitutionsmassnahme (gestützt auf § 159 BauG) zur Beseitigung eines von ihnen (mit-)verursachten baurechtswidrigen Zustands durchsetzen, zu- mal die Einwirkungen auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer be- trächtlich und daher angesichts der zur Verfügung stehenden alternativen Sicherungsmassnahmen mit weniger einschneidenden Auswirkungen auf ihr Grundstück schwerlich mit der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) vereinbar wären. Und auch auf privatrechtlicher Ebene dürfte die Durchsetzung eines Überbaurechts für eine Böschung auf weitgehend fremden Grund (etwa auf der Grundlage von Art. 674 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) kaum Aussicht auf Erfolg haben. Vor diesem Hintergrund macht es trotz entsprechender Präferenz der Be- schwerdegegnerin wenig Sinn, ihr die Baubewilligung für ihre L-Stützmauer unter der Bedingung zu erteilen, dass auf ihrer Parzelle Nr. aaa und der Nachbarparzelle Nr. bbb der Beschwerdeführer eine Erdanschüttung/ Böschung mit den im Gutachten vom 30. März 2023 vorgesehenen Aus- massen errichtet werden kann. Nebenbestimmungen zu einer Baubewilli- gung müssen durchsetzbar sein (vgl. ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 59 N 46) und der ge- setzmässige Zustand muss mit Nebenbestimmungen erreichbar sein (Ur- teil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00479 vom 23. März 2011, Erw. 3.2.1), was bei einer von vornherein nicht oder kaum erfüllbaren Sus- pensivbedingung nicht der Fall ist (vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 1C_192/2019 vom 17. November 2009, Erw. 2.4, und des Verwaltungsge- richts Zürich VB.2010.00500 vom 25. Januar 2012, Erw. 10.2.2.3). 3.2. Demgegenüber fällt die Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Par- zelle Nr. bbb der Beschwerdeführer auch gegen deren erklärten Willen schon eher in Betracht. Indem die Beschwerdeführer durch den Abbruch der früheren Grenzmauer im östlichen Bereich ihrer Parzelle Nr. bbb die heutigen Stabilitätsmängel der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa der Beschwerdegegnerin (mit-)verursacht haben, könnten sie allenfalls von der Baupolizeibehörde (gestützt auf § 159 BauG) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf ihrer Parzelle Nr. bbb verpflichtet werden, unter Wahrung der vom Experten für eine untere Stützmauer definierten - 13 - Stabilitätsanforderungen (gemäss Beilage 5 des Gutachtens), eventuell unter Kostenbeteiligung der Beschwerdegegnerin, welche das Terrain auf ihrer Parzelle Nr. aaa über das gewachsene Terrain gemäss den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) hinaus aufgefüllt, damit den Geländesprung im Grenzbereich zwischen den Parzellen Nrn. aaa und bbb erhöht hat und mangels genügender Fundation der L-Stützmauer zumindest eine Teilursache für deren ungenügende Stabilität gesetzt haben könnte. Wesentlich schwieriger, aber nicht völlig ausgeschlossen erscheint die Durchsetzung der Errichtung einer unteren Stützmauer auf dem zivilrechtlichen Weg (bei- spielsweise als Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB, indem die Be- schwerdeführer bei den einstmaligen Granitquadersteinreihen, die später durch die von ihnen abgebrochene untere Mauer ersetzt wurden, einen Überbau durch die Beschwerdegegnerin geduldet hatten; es ist jedoch fraglich, ob sich das Überbaurecht nach Art. 674 Abs. 3 ZGB auch auf Ersatzbauten für abgebrochene Überbauten bezieht). Dennoch muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer zur Errich- tung einer unteren Stützmauer oder wenigstens zur Duldung der Errichtung einer solchen auf ihrer Parzelle Nr. bbb verpflichtet werden könnten, womit eine mit der Baubewilligung für die L-Stützmauer verknüpfte Bedingung des Inhalts, dass auf der Parzelle Nr. bbb eine untere Stützmauer mit den im Gutachten vom 30. März 2023 (Beilage 5) vorgesehenen Dimensionen errichtet wird, soweit eine solche nicht schon vorbesteht (im westlichen Be- reich), Stand heute zumindest nicht als unerfüllbar gelten kann. Allerdings wäre die Erfüllung der Stabilitätsanforderungen mangels abschliessender Dimensionierung der einzelnen Sicherungsmassnahmen durch den Gut- achter (vgl. Gutachten, S. 6 unten) noch vor Bauausführung speziell – an- hand konkreter statischer Berechnungen – nachzuweisen. Dieser Nach- weis ist jedoch entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu ihre Eingabe vom 30. Mai 2023, S. 5) nicht schon im vorliegenden Verfahren (mittels der von ihr beantragten Ergänzung des Gutachtens) zu leisten, zumal der Bau einer unteren Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb gegen den Willen der Beschwerdeführer derzeit (noch) nicht rechtlich si- chergestellt ist. Vielmehr wäre nach oder mit der rechtlichen Sicherstellung eines solchen Bauwerks ein Baugesuch für die Errichtung der unteren Stützmauer einzureichen und zu bewilligen, samt statischem Nachweis für die Stabilisierung der darüber liegenden L-Stützmauer. 3.3. Keiner rechtlichen Sicherstellung bedarf hingegen die Sicherungsmass- nahme der Unterfangung, welche die Beschwerdegegnerin aus eigener Kraft, ohne Mitwirkung der Beschwerdeführer vollständig auf ihrer eigenen Parzelle Nr. aaa realisieren könnte. Das Betretungsrecht auf die Nachbar- parzelle Nr. bbb für die Bauausführung ergibt sich aus § 76 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Partner- schaftsgesetz vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300). Entsprechend - 14 - braucht die Baubewilligung diesbezüglich nicht mit einer Bedingung, deren Erfüllung noch ungewiss ist, verknüpft zu werden, sondern es genügt eine Auflage, worin angeordnet wird, dass die Beschwerdegegnerin die L-Stütz- mauer auf ihrer Parzelle Nr. aaa nach Massgabe der Spezifikationen des Experten in Beilage 4 des Gutachtens unterfangen muss. Bei der Formulie- rung der betreffenden Auflage gilt es indessen zu berücksichtigen, dass der Experte auch diese Sicherungsmassnahme nicht abschliessend dimensio- niert hat (Gutachten, S. 6 unten). Mit der ohnehin erforderlichen Einrei- chung eines Baugesuchs für die Unterfangung müsste die Beschwerde- gegnerin somit noch anhand von konkreten statischen Berechnungen nachweisen, dass die nachgesuchte Massnahme zur Stabilisierung der L- Stützmauer genügt. In rechtlicher Hinsicht wäre eine Unterfangung für die Beschwerdegegnerin zweifelsohne die am einfachsten realisierbare Lö- sung, weil sie dafür ohne fremde Unterstützung sofort ein Baugesuch ein- reichen und die bewilligte Massnahme alsdann (in Vollziehung der Auflage der Baubewilligung für die L-Stützmauer) realisieren könnte. Ob die Unter- fangung auch technisch und kostenmässig die einfachere oder bessere Lö- sung (als die Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Nachbarparzelle Nr. bbb) darstellt, kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens da- hingestellt bleiben, weil beide Massnahmen sowohl technisch machbar als auch rechtlich (grundsätzlich) denkbar sind. Dass die Unterfangung oder die untere Stützmauer (gemäss Beilage 5 des Gutachtens) als solche ma- teriell baurechtswidrig sein könnten, ist nicht ersichtlich. Namentlich liegt mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 (Erw. 6.5) zur zulässigen Höhe und zum genügenden Grenzabstand der L-Stützmauer basierend auf dem vorbestehenden ("ak- tuellen") Terrainverlauf (orange Linie) gemäss den Plänen "Querprofile Ost und West" der K. vom 20. September 2016 (Vorakten, act. 50) auch im Falle einer Unterfangung keine Verletzung von § 35 Abs. 2 BNO vor. Die Unterfangung als solche würde nicht aus dem massgeblichen vor- bestehenden Terrain hinausragen. Die Wahl zwischen den beiden Siche- rungsmassnahmen Unterfangung und Errichtung einer unteren Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb für die Stabilisierung ihrer L-Stützmauer ist inso- fern der Beschwerdegegnerin zu überlassen. 3.4. Folglich ist die Baubewilligung für die L-Stützmauer mit der Auflage der Un- terfangung und der (aufschiebenden) Bedingung der Errichtung einer (hin- reichend dimensionierten) unteren Stützmauer auf der Parzelle Nr. bbb zu versehen, von denen aber nur eine Nebenbestimmung (entweder die Auf- lage oder die Bedingung) erfüllt werden muss, und zwar nach Präferenz der Beschwerdegegnerin. Auflage und Bedingung bilden demnach im Ver- hältnis untereinander alternativ zu erfüllende Nebenbestimmungen. Mit dem Vollzug der Auflage, welche die Wirksamkeit der Baubewilligung an sich nicht aufschiebt, entfiele gleichzeitig die Bedingung, welche ihrerseits die Wirksamkeit der Baubewilligung für die L-Stützmauer vorläufig hemmt. - 15 - Mit der Erfüllung der Bedingung würde die Baubewilligung für die L-Stütz- mauer ohne weiteres wirksam. 4. Zusammenfassend ist somit in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Be- schwerde die vom Gemeinderat Q. am 15. Januar 2018 erteilte und von der Vorinstanz mit Entscheid vom 29. Oktober 2019 geschützte Baubewilligung für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa aus Gründen der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) mit der folgenden Auflage und unter der folgenden Bedingung zu bestätigen, wobei nur entweder die Auflage (lit. a) oder die Bedingung (lit. b) erfüllt sein müssen: a. Die Beschwerdegegnerin (C.) muss die L-Stützmauer auf ihrer Parzelle Nr. aaa an der Grenze zur Parzelle Nr. bbb nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R., vom 30. März 2023 (siehe Beilage 4 des Gutachtens) unterfangen und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Q. einreichen, das statische Berechnungen enthält, welche sich über die genügende Dimensionierung der Unterfangung zur Stabilisierung der L-Stützmauer ausweisen. b. Die Baubewilligung für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa steht bis zu einem allfälligen Vollzug der Auflage gemäss lit. a vorstehend unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass auf der Nachbarparzelle Nr. bbb (soweit nicht schon vorbestehend) eine untere Stützmauer nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R., vom 30. März 2023 (siehe Beilage 5 des Gutachtens) errichtet und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Q. eingereicht und rechtskräftig bewilligt wird, welches sich über die genügende Dimensionierung der neu zu errichtenden Stützmauer zur Stabilisierung der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa ausweist. Im Übrigen ist die Beschwerde gemäss den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im Urteil 1C_28/2021 vom 30. Juni 2021 abzuweisen. II. 1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 und § 32 Abs. 2 VRPG). Den Behörden werden allerdings Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Ver- fahrensmängel begangen oder in der Sache willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Dieses Behördenprivileg greift bei der Verle- gung der Parteikosten nicht. Die Kosten von Expertisen können in jeder Instanz den Parteien belastet werden, soweit ihr Interesse an der Sache dies rechtfertigt (§ 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). - 16 - 2. 2.1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Beschwerde insofern teilweise durch- gedrungen, als die (gemäss bundesgerichtlichem Urteil) zwar nicht zu hohe bzw. zu grenznahe, aber ungenügend stabile L-Stützmauer auf der Parzel- le Nr. aaa nur unter einer Auflage oder Bedingung bewilligt werden kann. Weil es sich dabei um eine gewichtige, für die Rechtmässigkeit des Bau- werks zentrale Nebenbestimmung handelt, deren Erfüllung mit einem nicht unbeträchtlichen (Kosten-)Aufwand verbunden ist, rechtfertigt es sich, die vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (exklusi- ve Kosten der Expertise) je hälftig den Beschwerdeführern und der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. Keine Verfahrenskosten haben weiterhin die Vorinstanz und der Gemeinderat Q. zu tragen, denen weder Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind. Was die Kos- ten der Expertise anbelangt, haben beide Parteien gleichermassen ein Inte- resse an der Klärung dessen, auf welche Weise die erforderliche Stabilität der L-Stützmauer hergestellt werden kann, weil ein ungenügend stabiles Mauerwerk auch das Grundstück der Beschwerdeführer beeinträchtigen könnte. Hinzu kommt, dass die Instabilität von den Beschwerdeführern zu- mindest mitverursacht wurde. Daher erscheint es auch hier angezeigt, die Kosten der Expertise je hälftig unter den Beschwerdeführern und der Be- schwerdegegnerin aufzuteilen. Für ihren hälftigen Anteil an den Verfah- rens- und Expertisekosten haften die Beschwerdeführer untereinander so- lidarisch (§ 33 Abs. 3 VRPG). 2.2. In Anbetracht dessen, dass die Parteien, einschliesslich des vor Verwal- tungsgericht anwaltlich vertretenen Gemeinderats Q., als je hälftig obsiegend und unterliegend zu betrachten sind, sind aufgrund der verwal- tungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (Aargauische Gerichts- und Ver- waltungsentscheide [AGVE] 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) weder für die anwaltliche Vertretung der Parteien im vorinstanz- lichen Verfahren noch für diejenige vor Verwaltungsgericht Parteikosten zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Baubewilligung des Ge- meinderats Q. vom 15. Januar 2018 für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa mit der folgenden Auflage und unter der folgenden Bedingung bestätigt, wobei nur entweder die Auflage (lit. a) oder die Bedingung (lit. b) erfüllt sein müssen: - 17 - a. Die Beschwerdegegnerin (C.) muss die L-Stützmauer auf ihrer Parzelle Nr. aaa an der Grenze zur Parzelle Nr. bbb nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R., vom 31. März 2023 (siehe Beilage 4 des Gutachtens) unterfangen und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Q. einreichen, das statische Berechnungen enthält, welche sich über die genügende Dimensionierung der Unterfangung zur Stabilisierung der L-Stützmauer ausweisen. b. Die Baubewilligung für die L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa steht bis zu einem allfälligen Vollzug der Auflage gemäss lit. a vorstehend unter der (aufschiebenden) Bedingung, dass auf der Nachbarparzelle Nr. bbb (soweit nicht schon vorbestehend) eine untere Stützmauer nach Massgabe der Spezifikationen im Gutachten von I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R., vom 31. März 2023 (siehe Beilage 5 des Gutachtens) errichtet und dafür vorgängig ein Baugesuch beim Gemeinderat Q. eingereicht und rechtskräftig bewilligt wird, welches sich über die genügende Dimensionierung der neu zu errichtenden Stützmauer zur Stabilisierung der L-Stützmauer auf der Parzelle Nr. aaa ausweist. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 1ʹ500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 456.20, insgesamt Fr. 1ʹ956.20, werden je zur Hälfte mit Fr. 978.10 den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwer- deführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch. 2.2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3ʹ000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 890.00, gesamthaft Fr. 3'890.00, sind je zur Hälfte mit Fr. 1'945.00 von den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch. 2.3. Die Kosten der vor Verwaltungsgericht durchgeführten Expertise von Fr. 11'514.05 sind je zur Hälfte mit Fr. 5'757.05 von den Beschwerdefüh- rern und der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haften für ihren hälftigen Kostenanteil solidarisch. 3. Es werden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Verfahren vor Ver- waltungsgericht Parteikosten ersetzt. - 18 - Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Beschwerdegegnerin (Vertreter) das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Gemeinderat Q. (Vertreter) Mitteilung an: den Gutachter I., Dipl. Bauingenieur ETH, c/o J. AG, R. den Regierungsrat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Zwischenentscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkanto- nalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]) oder wenn sie bei Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdefrist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der an- gefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 30. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti