Ebenfalls Einsicht zu gewähren ist der Beschwerdeführerin in die Beschwerdeantwortbeilagen 1, 2 und 4 sowie teilweise in die Beschwerdeantwortbeilage 3. Die Beschwerdeantwortbeilage 5 (Angebotsvergleich der E. vom 20. Mai 2021) ist von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie vertrauliche Preisangaben der Anbieter enthält. Der Verwaltungsrichter verfügt: 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgewiesen und die mit Verfügung vom 6. Juli 2021 der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wird entzogen.