In die übrigen Verfahrensakten kann vollumfänglich Akteneinsicht gewährt werden. Dies gilt namentlich auch für die als von der Vergabestelle vertraulich bezeichnete "Telefonnotiz als Mail des Unternehmergesprächs mit I., B." vom 21. Mai 2021 (Vorakten Nr. 15). In dieser Telefonnotiz bzw. E-Mail-Korrespondenz sind keine Informationen enthalten, die sich nicht – sogar ausführlicher – auch der Beschwerdeantwort (insbes. S. 20) entnehmen lassen.