Von der Akteneinsicht mangels Verfahrensrelevanz auszunehmen sind zudem die Bekanntgaben des Submissionsergebnisses an die D., die F., die G. und die H. (Vorakten Nrn. 20 – 23). In das Dokument "Bewertung Kompetenz" der E. (Vorakten Nr. 17) und den "Vergabeantrag 401 Erd- und Wasserbauarbeiten" (Vorakten Nr. 18) ist teilweise, nämlich in Bezug auf die Bewertungen der Beschwerdeführerin (Anbieter 6), der Zuschlagsempfängerin (Anbieter 3) und der D. (Anbieter 1), Einsicht zu gewähren. In die übrigen Verfahrensakten kann vollumfänglich Akteneinsicht gewährt werden.