2c/bb, und 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013, Erw. 1.5). Der Beschwerdeführerin ist deshalb keine Einsicht in die Offerten der Zuschlagsempfängerin und der übrigen Anbieter (Vorakten Nrn. 9 – 13) zu gewähren. Von der Akteneinsicht mangels Verfahrensrelevanz auszunehmen sind zudem die Bekanntgaben des Submissionsergebnisses an die D., die F., die G. und die H. (Vorakten Nrn.