6. Die Beschwerdeführerin beantragt Akteneinsicht in die Verfahrensakten, unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin und weiterer Anbieterinnen (Beschwerde, S. 3 und 7 f.) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts besteht auch im Beschwerdeverfahren kein Anspruch des unterlegenen Anbieters auf Einsichtnahme in Konkurrenzofferten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 1998, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 99/1998, S. 530 ff.; ferner auch Urteile des Bundesgerichts 2P.274/1999 vom 2. März 2000, Erw. 2c/bb, und 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013, Erw.