5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde prima facie mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung. Somit ist in Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die der Beschwerde superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung wieder zu entziehen. Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, hat die Vergabestelle gemäss § 21 Abs. 2 SubmD dem Verwaltungsgericht einen allfälligen Vertragsschluss umgehend mitzuteilen. - 10 -