2021, S. 176). Das heisst, das Angebot der D. wäre in die – im Falle einer Gutheissung der Beschwerde notwendig werdende – Neubewertung der Angebote miteinzubeziehen. An der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bei einer Rückweisung an die Vergabestelle zur Neubewertung lediglich die Angebote der Beschwerdeführerin und der vormaligen Zuschlagsempfängerin einzubeziehen waren (vgl. AGVE 2003, S. 245, Erw. 3; 2005, S. 233, Erw. 3), ist angesichts der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis nicht länger festzuhalten.