Daran ändert nichts, dass die D. den Vergabeentscheid zugunsten der B. nicht mit Beschwerde angefochten hat. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts beschränkt sich die Wirkung einer Gutheissung der Beschwerde nicht nur auf die Zuschlagsempfängerin und die anfechtenden Anbieterinnen, sondern die Aufhebung des Zuschlags wirkt erga omnes (vgl. BGE 146 II 276 ff., insbes. Erw. 1.2.4 und 6.3.1 ff.; 141 II 14, Erw. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 2C_383/2014 vom 15. September 2014, Erw. 4.7; ferner MICHA BÜHLER, in: Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, 2020, N. 13 zu Art. 58; CLAUDIA SCHNEIDER HEUSI, Vergaberecht in a Nutshell, 3. Aufl. 2021, S. 176).