5.4. Aus vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die Auffassung der Vergabestelle, nach einer allfällig notwendig werdenden Neubewertung der Angebote unter Ausschluss der bisherigen Zuschlagsempfängerin würde nicht das Angebot der Beschwerdeführerin an erster Stelle liegen, sondern dasjenige der D., als nachvollziehbar und zutreffend erweist. Eine realistische Chance der Beschwerdeführerin auf Erhalt des Zuschlags und damit die Beschwerdelegitimation sind zu verneinen. Daran ändert nichts, dass die D. den Vergabeentscheid zugunsten der B. nicht mit Beschwerde angefochten hat.