der Beschwerdeführerin: 8.36 Punkte, Differenz: 0.82 Punkte). Das Angebot der D. würde, wenn auch mit geringerem Abstand, immer noch vor demjenigen der Beschwerdeführerin liegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergabestelle ihr Ermessen bei der Bewertung des Teilkriteriums "Verwertungsnachweis" und des Zuschlagskriteriums "Ausbildung Lernende" rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, ergeben sich aufgrund der Verfahrensakten keine. Ebenso wenig sind aus den Akten Gründe für einen Verfahrensausschluss der D. ersichtlich.