Sie ist dafür mit 8.5 von 10 möglichen Punkten (bzw. gewichtet 1.28 von 1.5 Punkten) bewertet worden. Ob diese Bewertung tatsächlich zu hoch ausgefallen ist, wie dies die Beschwerdeführerin annimmt, oder sie sich noch im (grossen) Ermessensspielraum der Vergabestelle bewegt, kann offenbleiben. Selbst wenn nämlich die D. bei den Referenzen neu mit 0 Punkten bewertet würde und die Beschwerdeführerin neu das Maximum von 1.5 Punkten erhielte, würde sich die aufgrund des Preisunterschieds zwischen den Angeboten bestehende Differenz in der Gesamtbewertung lediglich um 0.52 Punkte verringern (Angebot der D.: 9.18 Punkte, Angebot -9-