fängerin an der Bewertung dieser Kriterien nichts ändern würde. Das Angebot der Beschwerdeführerin wäre insgesamt mit 8.28 Punkten und dasjenige der D. mit insgesamt 9.62 Punkten zu bewerten, womit ein Vorsprung der D. von 1.34 Punkte resultiere (Beschwerdeantwort, S. 9 ff.; vgl. auch Beschwerdeantwortbeilage 3).