Das (neu) preisgünstigste Angebot der D. wäre beim Zuschlagskriterium Preis mit dem Maximum von 6 Punkten zu bewerten, das rund 14 % teurere Angebot der Beschwerdeführerin mit 4.36 Punkten, womit eine Differenz von 1.64 zugunsten der D. resultiere (Beschwerdeantwortbeilage 3). Diese Neubewertung in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin und der D. offerierten Preise erweist sich vor dem Hintergrund der Gewichtung des Preises mit 60 % und der ebenfalls bekannt gegebenen und auch angewendeten Bewertungsmethode als korrekt (vgl. Ausschreibungsunterlagen, Angebot für Bauarbeiten, Angaben und Beilagen, Ziffer 3.1 der Angaben zur Bewertung der Zuschlagskriterien [Vorak-