5.2.2. Die Beschwerdeführerin liegt gemäss der Offertauswertung der E. (zusammen mit der F.) mit 3.92 Punkten an zweiter Stelle (vgl. "Vergabeantrag 401 Erd- und Wasserbauarbeiten" [Vorakten Nr. 18]; vgl. auch "Bewertung Kompetenz" [Vorakten Nr. 17]). Zu beachten ist hierbei allerdings, dass beim Zuschlagskriterium Preis – mit Ausnahme desjenigen der Zuschlagsempfängerin – keines der Angebote Punkte erhalten hat. Die Vergabestelle ist der Auffassung, dass bei einer Neubewertung der Angebote nach einem Ausschluss der Zuschlagsempfängerin die Beschwerdeführerin hinter der D. rangieren würde. Die Preisdifferenz zwischen den beiden Angeboten betrage Fr. 170'436.05.