5.2. 5.2.1. Die Vergabestelle verneint, dass die Beschwerdeführerin bei einer Neubewertung unter Ausschluss der Zuschlagsemfängerin eine realistische Chance habe, den Zuschlag zu erhalten. Vielmehr wäre dieser der D. zu erteilen, welche das zweitgünstigste Angebot eingereicht habe (Beschwerdeantwort, S. 9 ff.; vgl. auch Beschwerdeantwortbeilage 3).