Auch die Vergleichbarkeit der Angebote sei dadurch nicht in Frage gestellt (Beschwerdeantwort, S. 16 ff.). Ebenfalls verneint die Vergabestelle, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt zu haben, und weist den Vorwurf der fehlenden Nachvollziehbarkeit der einzelnen Bewertungen als unbegründet zurück (Beschwerdeantwort, S. 14 f. und S. 25 f.).