Der Angebotspreis erkläre sich damit, dass sie in vier den Aushub und den Abtransport von Materialien betreffenden Positionen der Vergabestelle nicht einen Preis verrechnet, sondern ihr die Bezahlung eines Preises offeriert habe. Dies möge ungewöhnlich sein, sei aber im Hinblick auf die Kalkulationsfreiheit der Anbieter und den vergaberechtlichen Kerngrundsatz der wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel zulässig und widerspreche weder dem SubmD noch den Ausschreibungsunterlagen. Auch die Vergleichbarkeit der Angebote sei dadurch nicht in Frage gestellt (Beschwerdeantwort, S. 16 ff.).