Beim Angebot der Zuschlagsempfängerin handle es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein spekulatives Angebot. Die Zuschlagsempfängerin habe das Leistungsverzeichnis vollständig, ohne Umlagerungen und ohne Verletzung von Preisbildungsregeln ausgefüllt. Der Angebotspreis erkläre sich damit, dass sie in vier den Aushub und den Abtransport von Materialien betreffenden Positionen der Vergabestelle nicht einen Preis verrechnet, sondern ihr die Bezahlung eines Preises offeriert habe.