4.2. Demgegenüber stellt die Vergabestelle vorab die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in Abrede. Diese könne selbst für den (bestrittenen) Fall, dass ihre Kritik begründet und die Zuschlagsempfängerin vom Verfahren auszuschliessen sei, den Zuschlag nicht erhalten, da dieser dann der mit deutlichem Bewertungsvorsprung vor ihr liegende D. zu erteilen wäre (Beschwerdeantwort, S. 6, 8 ff.). Die Vergabestelle bestreitet sodann das Vorliegen eines Ausschlussgrundes. Beim Angebot der Zuschlagsempfängerin handle es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um ein spekulatives Angebot.