Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zielt darauf ab, die Wirksamkeit der Beschwerde sicherzustellen und zu gewährleisten, dass der bestehende tatsächliche Zustand einstweilen unverändert bestehen bleibt. Sie sichert mit anderen Worten Korrekturmöglichkeiten (MARTIN BEYELER, Ziele und Instrumente des Vergaberechts, 2008, Rz. 270). Mit dem Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird bezweckt, den Vertragsschluss (vgl. dazu § 21 SubmD) zwischen der Vergabestelle und dem Zuschlagsempfänger frühestens auf den Zeitpunkt der Fällung des Endentscheids zuzulassen, so dass in Bezug auf den Zuschlag eine Korrektur möglich bleibt.