Art. 17 Abs. 1 und 2 aIVöB. Im Sinne einer vorläufigen Beurteilung (sog. Prima-facie-Würdigung) sind zunächst die materielle Rechtslage und die Erfolgsaussichten der Beschwerde aufgrund der vorhandenen Akten zu prüfen. Erweist sich die Beschwerde aufgrund dieser Prüfung als offensichtlich unbegründet oder besteht ein Grund, auf die Beschwerde aller Voraussicht nach nicht eintreten zu können, ist die aufschiebende Wirkung von vornherein nicht zu gewähren. Werden der Beschwerde hingegen Erfolgschancen zuerkannt oder bestehen darüber Zweifel, so ist über das Begehren um aufschiebende Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung zu befinden.