2. 2.1. Gegen Verfügungen der Vergabestelle kann direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 24 Abs. 1 SubmD). Sind wie beim hier zu beurteilenden Auftrag des Bauhauptgewerbes die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens erreicht (vgl. § 8 Abs. 2 lit. a SubmD), gilt als anfechtbare Verfügung u.a. der Zuschlag (§ 24 Abs. 2 lit. b SubmD). 2.2. Über Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung entscheidet der Präsident der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 26 Abs. 3 SubmD).