VERFAHRENSANTRÄGE 1. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei vollumfänglich abzuweisen und die mit Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2021 superprovisorisch erteilte aufschiebende Wirkung sei zu entziehen. 2. Die Akteneinsicht sei auf die in Ziffer I./4./b) der nachfolgenden Begründung als nicht vertraulich bezeichneten Vorakten zu beschränken. Im Übrigen sei das Gesuch um Akteneinsicht abzuweisen. -4- 3. Die übrigen Verfahrensanträge seien vollumfänglich abzuweisen.