5. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei gegenüber der Zuschlagsempfängerin und gegebenenfalls anderen Anbieterinnen vertraulich zu behandeln. 6. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit zu geben, nach erhaltenen Akteneinsicht ihre Beschwerde zu ergänzen und auch zur Beschwerdeantwort der Vergabestelle und allenfalls der Zuschlagsempfängerin sowie zu den Akten der Vergabestelle Stellung zu nehmen. C. ZUR KOSTENVERLEGUNG