3. Der Beschwerde sei, vorab superprovisorisch, und alsdann für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Die Vergabestelle sei zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten – insbesondere einschliesslich der Bewertungsmatrix, der Beurteilung der Eignungsnachweise und Referenzen aller Anbieterinnen – einzureichen und -3- es sei der Beschwerdeführerin Akteneinsicht zu gewähren, unter Vorbehalt berechtigter und begründeter Geheimhaltungsinteressen der Zuschlagsempfängerin und/oder weiterer Anbieterinnen.