2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 390.00, gesamthaft Fr. 2'390.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Die Beschwerdeführerin und der Gemeinderat Q. werden verpflichtet, den Beschwerdegegnern die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 3'700.00 je zur Hälfte, d.h. zu je Fr. 1'850.00, zu ersetzen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegner (Vertreter) den Gemeinderat Q. das Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung Mitteilung an: den Regierungsrat - 16 -