Zu berücksichtigen ist schliesslich ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 30 %, da der Rechtsvertreter die Beschwerdegegner bereits vor Vorinstanz vertreten hat (§ 8 AnwT). Dies ergibt einen Betrag von Fr. 3'150.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen sowie die Mehrwertsteuer ergibt sich ein Gesamtbetrag von Fr. 3'700.00. Das von den Beschwerdegegnern mit Kostennote vom 25. Februar 2022 geltend gemachte Honorar von Fr. 6'500.00 erweist sich damit als nicht haltbar. Es ist auf Fr. 3'700.00 festzusetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.