mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzulegen ist. Angesichts der eher geringen Bedeutung, der mittleren Schwierigkeit sowie des überdurchschnittlichen Aufwands des Anwalts der Beschwerdegegner erscheint eine Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 sachgerecht. Der Abzug für die nicht durchgeführte Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und der Zuschlag für die zusätzliche Rechtsschrift (Duplik) (§ 6 Abs. 3 AnwT) heben sich auf. Zu berücksichtigen ist schliesslich ein Abzug für das Rechtsmittelverfahren von 30 %, da der Rechtsvertreter die Beschwerdegegner bereits vor Vorinstanz vertreten hat (§ 8 AnwT).