2. 2.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Anders als bei den Verfahrenskosten werden die Behörden bei den Parteikosten nicht privilegiert (§ 32 Abs. 2 VPRG im Vergleich zu § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner obsiegen, haben sie Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Diese sind ihnen von der Beschwerdeführerin und vom Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) je zur Hälfte zu ersetzen.