4. Soweit die Beschwerdeführer den Beizug verschiedener Gerichts- und Baubewilligungsakten verlangen (vgl. Replik, S. 9, 16), kann darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären (vgl. BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Ebenso kann auf anderweitige Beweisabnahmen verzichtet werden. Der Fall lässt sich gestützt auf die Akten, welche u.a. zahlreiche Fotos enthalten, schlüssig beurteilen. - 14 - 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.