3.4. Soweit der Gemeinderat die Absturzsicherung/Sichtschutzwand als baubewilligungsfreie Einfriedung gemäss § 49 Abs. 2 lit. a BauV betrachtete (vgl. Vorakten, act. 2 ff.), kann ihm im Übrigen nicht gefolgt werden. Die bauliche Vorkehr schliesst nicht das Grundstück nach aussen ab und befindet sich auch nicht direkt auf dem Terrain, wie dies bei Einfriedungen üblicherweise der Fall ist. Das Konstrukt wurde oben auf bzw. am Gebäude installiert, wo es in den "Luftraum" ragt und sich als geschlossene Terrassenbrüstung bzw. geschlossenes Terrassengeländer mit Handlauf präsentiert. Von einer (baubewilligungsfreien) Einfriedung im Sinne von § 49 Abs. 2 lit. a BauV lässt sich nicht sprechen.